Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern

Pflicht für Grundstückseigentümer

Jedes Jahr kommt es im Frühjahr bzw. in der Vegetationszeit zu Problemen mit Bäumen, Hecken und Sträuchern, die von Privatgrundstücken in öffentliche Straßen und Wege hineinragen und durch die Grundstückseigentümer (bei Unfällen haftet der Grundstückseigentümer) nicht zurückgeschnitten werden.
Hierdurch können Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrer behindert bzw. gefährdet werden.
Gefährliche Situationen können zum Beispiel dann entstehen, wenn Kinder wegen überstehender Zweige und Äste auf die Straße ausweichen müssen, Straßennamensschilder für Rettungsdienste nicht erkennbar oder Straßenlaternen eingewachsen sind.

 

Bitte beachten Sie, dass Äste, die bei trockenem Wetter die Sichtverhältnisse (noch) nicht einschränken, bei Nässe schwerer sind. Außerdem ist daran zu denken, dass auch Lieferfahrzeuge sowie Müllabfuhr, Speditionen usw. die Straßen ungehindert passieren können.

 

Im Bereich der Verkehrsflächen besteht daher folgende Verpflichtung:
• Auf Geh- und Radwegen ist eine lichte Durchgangshöhe von 2,50 m einzuhalten.
• Für Straßen- und Parkflächen muss die lichte Höhe mindestens 4,50 m betragen.

 

Bei Straßeneinmündungen ist ein Sichtdreieck von einem Bewuchs über 90 cm freizuhalten, das Sichtdreieck hat die Seitenlängen von 3 Metern und 30 Metern.

 

Der Rückschnitt muss an der Grundstücksgrenze senkrecht nach oben erfolgen.

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt den Rückschnitt
von Bäumen, Hecken und Sträuchern wie folgt (vgl. § 39
Abs. 5 BNatSchG):

  • Schonende Formschnitte (d.h. der Zuwachs der jeweiligen Vegetationsperiode) an Bäumen, Hecken und Sträuchern im Bereich von Bebauungen sind grundsätzlich ganzjährig zulässig.
  • Die Entfernung von Hecken, Büschen oder Baumgruppen   sowie weitergehende Schnitte sind nur zwischen dem  1. Oktober und 28. Februar erlaubt.
  • Ist die Verkehrssicherheit gefährdet, dürfen auf Anordnung der Gemeindeverwaltung, ganzjährig Rückschnitt oder   Rohdungsmaßnahmen durchgeführt werden.

In besonderen Fällen oder bei „Gefahr in Verzug“ steht es im Ermessen der Gemeindeverwaltung, notwendige Rückschnitte auf Kosten der Grundstückseigentümer ausführen zu lassen. 

 

Bei allen Rückschnittmaßnahmen ist in der Vogelbrutzeit zwischen dem 1. März und dem 30. September darauf zu achten, dass keine Vogelnester beschädigt werden und die Vögel auch nicht in ihrer Brut gestört werden.

 

Außerhalb von bebauten Bereichen unterliegen Hecken einem noch strengeren Schutz. Hier dürfen Schnittmaßnahmen generell nur zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar durchgeführt werden. Eine Rodung von Hecken ist hier generell verboten.


Vielen Dank für Ihr Verständnis!

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